Auf die Möglichkeit der Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht hingewiesen. Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere liegt auch keine falsche behördliche Auskunft vor, welche - unter gegebenen Voraussetzungen - Grundlage für einen Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der Auskunft bilden könnte.