Die Wiederherstellung wird bewilligt, wenn der Rechtssuchende oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 48 StPO). 2.4.1. Einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen nur Verfügungen und Entscheide, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (§ 48bis StPO). Auf die Möglichkeit der Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht hingewiesen.