Immerhin kann im Sinne einer Randbemerkung festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ihre E-Mail-Antwort dem Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zukommen liess. 2.4. Die einzige prozessrechtliche Möglichkeit, welche der Verteidiger mit seinen Vorbringen für seine Zwecke geltend machen könnte, wäre die Wiederherstellung der versäumten, gesetzlichen Frist. Die Wiederherstellung wird bewilligt, wenn der Rechtssuchende oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 48 StPO).