Es besteht keinerlei Grundlage dafür, dass der Fristenlauf zur Anfechtung eines Entscheids durch eine Erkundigung bei der erlassenden Behörde aufgehoben oder modifiziert werden könnte. Zu welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft die Anfrage des Beschwerdeführers beantwortet oder wann der Beschwerdeführer von dieser Antwort Kenntnis genommen hat, ist für den Lauf der Beschwerdefrist nicht von Belang. Immerhin kann im Sinne einer Randbemerkung festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ihre E-Mail-Antwort dem Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zukommen liess.