Die Staatsanwaltschaft habe die Frage mit E-Mail vom 23. November 2009 beantwortet und auf die Beschwerde ans Obergericht hingewiesen. Da er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Rechtsmittel der Beschwerde erhalten habe, sei die Beschwerdefrist mit der Postaufgabe vom 2. Dezember 2009 gewahrt. 2.3. Diese Argumentation ist zum Vornherein unbehelflich. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, dass der Fristenlauf zur Anfechtung eines Entscheids durch eine Erkundigung bei der erlassenden Behörde aufgehoben oder modifiziert werden könnte.