2.2. Zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist führt der Verteidiger aus, er habe sich bereits mit E-Mail vom 2. November 2009 bei der Staatsanwaltschaft erkundigt, ob und mit welchem Rechtsmittel eine gerichtliche Überprüfung des Entscheids der Staatsanwaltschaft möglich sei. Nachdem dieser Entscheid am 12. November 2009 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, habe er sich mit E-Mail vom 16. November 2009 erneut nach dem einschlägigen Rechtsmittel erkundigt. Die Staatsanwaltschaft habe die Frage mit E-Mail vom 23. November 2009 beantwortet und auf die Beschwerde ans Obergericht hingewiesen.