Gegen einen ablehnenden Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 2. Dezember 2009 beim Obergericht Beschwerde einlegen. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde war indessen bereits am 23. November 2009 unbenutzt abgelaufen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 2.2. Zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist führt der Verteidiger aus, er habe sich bereits mit E-Mail vom 2. November 2009 bei der Staatsanwaltschaft erkundigt, ob und mit welchem Rechtsmittel eine gerichtliche Überprüfung des Entscheids der Staatsanwaltschaft möglich sei.