| | Entscheid: | § 47 ff. StPO. Wer einen Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen will, ist selber verantwortlich für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids. Durch eine Anfrage bei der Entscheidbehörde nach dem einschlägigen Rechtsmittel kann weder der Fristenlauf verändert noch ein Anspruch auf Wiederherstellung der Frist begründet werden. ====================================================================== Gegen einen ablehnenden Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 2. Dezember 2009 beim Obergericht Beschwerde einlegen.