{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-129_2009-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4660", "Checksum": "e1afc1f92cf306dfc6bb3dd35c8c8fc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 129", "2010 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 28.12.2009 21 09 129 (2010 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 47 ff. StPO. Wer einen Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen will, ist selber verantwortlich für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids. Durch eine Anfrage bei der Entscheidbehörde nach dem einschlägigen Rechtsmittel kann weder der Fristenlauf verändert noch ein Anspruch auf Wiederherstellung der Frist begründet werden. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:31", "Checksum": "32381f3bba57fe8cabe594b8422da5f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 28.12.2009 21 09 129 (2010 I Nr. 47)\nRegeste:\n§ 47 ff. StPO. Wer einen Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen will, ist selber verantwortlich für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids. Durch eine Anfrage bei der Entscheidbehörde nach dem einschlägigen Rechtsmittel kann weder der Fristenlauf verändert noch ein Anspruch auf Wiederherstellung der Frist begründet werden. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 28.12.2009 |\n| Fallnummer: | 21 09 129 |\n| LGVE: | 2010 I Nr. 47 |\n| Leitsatz: | § 47 ff. StPO. Wer einen Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen will, ist selber verantwortlich für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids. Durch eine Anfrage bei der Entscheidbehörde nach dem einschlägigen Rechtsmittel kann weder der Fristenlauf verändert noch ein Anspruch auf Wiederherstellung der Frist begründet werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}