Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Angeklagten auferlegt wird, beläuft sich damit auf Fr. 1'200.-- (120 x Fr. 10.--). Damit ist auch die bundesgerichtliche Vorgabe eingehalten, dass der Betrag des Tagessatzes grundsätzlich nicht weniger als Fr. 10.-- betragen darf. Es zeigt sich auch, dass bei einem Angeklagten, der in einigermassen geregelten Verhältnissen lebt, bei konkreter Berechnung des Lebensaufwandes der Tagessatz ohnehin kaum je unter die geforderten Fr. 10.-- zu liegen käme. II. Kammer, 2. März 2010 (21 09 123) |