Damit ist von einem Einkommen von Fr. 287.-- auszugehen. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes muss weiter das Einkommen errechnet werden, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Das ermittelte monatliche Einkommen ist durch den Divisor "30" zu teilen, woraus sich ein tägliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9.50 ergibt. Der Tagessatz ist nach Ermessen des Gerichts auf Fr. 10.-- festzulegen. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Angeklagten auferlegt wird, beläuft sich damit auf Fr. 1'200.-- (120 x Fr. 10.--).