Eine Reduktion des verbleibenden Betrags von Fr. 765.-- um mindestens die Hälfte, also auf Fr. 382.50, ist gemäss erwähnter Rechtsprechung des Bundesgerichts geboten, weil das Nettoeinkommen unter dem Existenzminimum liegt. Da die auszufällende Geldstrafe 120 Tagessätze beträgt, müssen davon weitere 10 - 30 % abgezogen werden (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.). Es ist angemessen, hier 25 % vom Einkommen abzuziehen. Die Herabsetzung um fast den höchsten vom Bundesgericht angegebenen Prozentsatz rechtfertigt sich aufgrund der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten. Damit ist von einem Einkommen von Fr. 287.-- auszugehen.