Ein Abzug für die Krankenkasse entfällt, da diese zusätzlich von der Ehefrau bezahlt wird. Bei einem derart niedrigen Familieneinkommen (maximal Fr. 24'000.-- pro Jahr) fallen nach entsprechenden Abzügen auch keine Steuern an (vgl. Steuerkalkulator des Kantons Luzern: http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/default.aspx). Auch dafür ist daher kein Abzug gerechtfertigt. 15 % sind indes für das gemeinsame Kind abzuziehen. Eine Reduktion des verbleibenden Betrags von Fr. 765.-- um mindestens die Hälfte, also auf Fr. 382.50, ist gemäss erwähnter Rechtsprechung des Bundesgerichts geboten, weil das Nettoeinkommen unter dem Existenzminimum liegt.