Nimmt man also zugunsten des Angeklagten die Untergrenze, hat dieser pro Monat für Verpflegung, Kleidung etc. nur gerade den Betrag von Fr. 300.-- zur Verfügung, welchen er von seiner Ehefrau erhält. Der Angeklagte kommt damit auf ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 900.--. Dies ist zwar sehr wenig, angesichts des derzeitigen Familieneinkommens von Fr. 2'000.-- erscheint dies aber realistisch. Ein Abzug für die Krankenkasse entfällt, da diese zusätzlich von der Ehefrau bezahlt wird.