Davon ist dem Angeklagten die Hälfte, also Fr. 595.--, als Naturaleinkommen anzurechnen. Noch im amtsgerichtlichen Verfahren hatte er angegeben, er benötige monatlich ca. Fr. 300.-- bis Fr. 600.-- zum Leben, welche er seinen damaligen Ersparnissen entnommen habe. Es ist anzunehmen, dass sich daran nichts geändert hat. Von weniger als Fr. 300.-- ist zumindest nicht auszugehen, ist doch dieser Betrag schon sehr tief. Nimmt man also zugunsten des Angeklagten die Untergrenze, hat dieser pro Monat für Verpflegung, Kleidung etc. nur gerade den Betrag von Fr. 300.-- zur Verfügung, welchen er von seiner Ehefrau erhält.