Es rechtfertige sich daher, entgegen dem zitierten Bundesgerichtsentscheid, den Tagessatz auf Fr. 5.-- festzusetzen. 3.4. Der Angeklagte sagte aus, er habe derzeit kein Einkommen, seine Ersparnisse seien aufgebraucht. Obwohl er noch in Kriens angemeldet sei, lebe er faktisch mit seiner (heutigen) Ehefrau zusammen in Luzern. Seine Wohnung in Kriens bewohne ein Kollege, der diese auch bezahle. Der Angeklagte und seine Ehefrau lebten von deren Lohn. Die Ehefrau habe derzeit Mutterschaftsurlaub und erhalte monatlich Fr. 1'800.-- zuzüglich Fr. 200.-- Kinderzulage. Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben, welche überdies teilweise durch Dokumente belegt sind, zu zweifeln.