BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 S. 184 f.). 3.3. Die Vorinstanz hat unter Verweis und in Kenntnis der bundesgerichtlichen Praxis differenziert, ein sehr geringes Einkommen - wie es dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_769/2008 (= BGE 135 IV 180) zugrunde lag - sei anders als ein Nulleinkommen (wie im zu beurteilenden Fall) zu behandeln. Der Angeklagte beziehe weder Nothilfe noch Sozialhilfe oder sonstige institutionelle Unterstützung. Er verfüge über kein Einkommen. Er lebe von seinen Ersparnissen und werde bloss von seiner zukünftigen Ehefrau unterstützt. Es rechtfertige sich daher, entgegen dem zitierten Bundesgerichtsentscheid, den Tagessatz auf Fr. 5.-- festzusetzen.