Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht (¿ zum Ganzen vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.-6.6 S. 68 ff.¿). Das Bundesgericht präzisierte seine Rechtsprechung dann dahingehend, dass die Höhe des Tagessatzes den Betrag von Fr. 10.-- grundsätzlich nicht unterschreiten darf, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.06.2009 E. 2.3.3; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 S. 184 f.).