Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen auch Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68), wozu auch beispielsweise freie Wohnung und Verpflegung zu zählen sind (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, 2. Aufl., § 2 N 8). Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht (¿ zum Ganzen vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.-6.6 S. 68 ff.