Das Amtsgericht hatte den Tagessatz auf Fr. 5.-- festgesetzt, die Staatsanwaltschaft beantragte - in Anlehnung an die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung - einen Tagessatz in der Höhe von mindestens Fr. 10.--. Aus den Erwägungen: 3.2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.