34 Abs. 2 StGB. Bei einem Angeklagten, der in einigermassen geregelten Verhältnissen lebt, kommt bei konkreter Berechnung des Lebensaufwandes die Höhe des Tagessatzes kaum je unter die vom Bundesgericht geforderten Fr. 10.-- zu liegen. ====================================================================== Umstritten war vor Obergericht die Höhe des Tagessatzes. Das Amtsgericht hatte den Tagessatz auf Fr. 5.-- festgesetzt, die Staatsanwaltschaft beantragte - in Anlehnung an die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung - einen Tagessatz in der Höhe von mindestens Fr. 10.--.