219 StGB N 9 f. und 12). Vielmehr ist vorgesehen, dass Zuwiderhandlungen gegen eine behördliche oder gerichtliche Besuchsrechtsregelung (nach Androhung) wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB geahndet werden können (BGE 127 IV 119). (Es folgen Hinweise auf die Revision von Art. 220 StGB) II. Kammer, 22. April 2010 (21 09 113) |