Zwar hat gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB der obhutsberechtigte Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil beeinträchtigt, und er darf das Kind nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen, sondern muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische Widerstände gegen den andern Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwenzer, a.a.O., Art. 274 ZGB N 2 f.).