In der Rechtsprechung finden sich folgende Entscheide zu Art. 219 StGB: Misshandlung oder Ausbeutung durch übermässige und erschöpfende Arbeit einer Minderjährigen unter physischer und verbaler Demütigung auf Kosten der schulischen Integration (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20.03.2009), Unterlassung von Schutzmassnahmen durch eine Schulrektorin in Kenntnis eines sexuellen Missbrauchs einer Schülerin durch andere Schüler trotz dringender und voraussehbarer Gefahr einer Wiederholung der Missbräuche (BGE 125 IV 64), ferner pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässige Züchtigung der eigenen Kinder durch den andern Elternteil (RS 2009 Nr. 545).