(¿) 2.2.1. Vorab ist zu prüfen, ob das der B. vorgeworfene Verhalten (¿) überhaupt unter Art. 219 StGB subsumiert werden kann. (¿) Die Entstehungsgeschichte und Materialien zu Art. 219 StGB machen deutlich, dass mit der neuen Norm vor allem das Rechtsgut der normalen gesunden Entwicklung von Geist und Körper des Minderjährigen geschützt werden sollte (Broder, a.a.O., S. 293 mit Verweis auf StenBull NR vom 06.06.1989 S. 701 f.). Die Einordnung des Tatbestandes unter die Delikte gegen die Familie darf nicht zu dem Fehlschluss verleiten, dass hier ein anderes Rechtsgut geschützt werde als die körperliche oder seelisch-geistige Integrität des Unmündigen (Günter Stratenwerth, a.a.