mit Verweisen; BGE 125 IV 64 E. 1a S. 69). In subjektiver Hinsicht kann die Tat vorsätzlich, wobei Eventualdolus genügt, oder fahrlässig verübt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20.03.2009 E. 2.1 mit Verweisen). (¿). 2.2. Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass B. als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge eine Garantenstellung gegenüber den beiden unmündigen Kindern C. und D. hat. Streitig ist, ob ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem seit Jahren nicht mehr funktionierenden Besuchsrecht zwischen A. und den beiden Kindern als Verletzung oder Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB zu qualifizieren ist. (¿) 2.2.1.