Wo die Grenzen der Pflicht zur Fürsorge und Erziehung verlaufen, ist kaum zu ermitteln. Dem Kindesrecht sind sie gewiss nicht mit justiziabler Bestimmtheit zu entnehmen (Trechsel, a.a.O., Art. 219 StGB N 3). In dieser Hinsicht ist Art. 219 StGB denn auch schwer mit dem Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") zu vereinbaren (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil II, 5. Aufl. 2000, § 26 N 42; Eckert, a.a.O., Art. 219 StGB N 9). (¿) Der Inhalt der Pflicht kann nicht abstrakt definiert werden; es obliegt daher dem Richter, diesen von Fall zu Fall aufgrund der Umstände, (¿) zu bestimmen (BGE 125 IV 64 E. 1a S. 69).