Unter "Fürsorge" fällt die Befriedigung materieller und immaterieller Bedürfnisse wie Nahrung, Bekleidung, (¿) Zuneigung und Liebe. Das Tatbestandsmerkmal "Erziehung" ist kaum zu definieren und an sich von fragwürdigem Wert (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. Zürich 2008, Art. 219 StGB N 3). Erziehung ist am ehesten darin zu sehen, dass jemand über eine längere Dauer in erheblichem Masse auf die Integration des Unmündigen - in welchem Bereich auch immer - in unsere Gesellschaft Einfluss nimmt (Eckert, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 219 StGB N 8). Wo die Grenzen der Pflicht zur Fürsorge und Erziehung verlaufen, ist kaum zu ermitteln.