Als Täter kommt nur in Frage, wer entsprechende Pflichten zur Fürsorge bzw. des Schutzes, oder zur Erziehung, d.h. zur Förderung der Entwicklung in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht des Minderjährigen hat. Er muss im Verhältnis zu diesem eine eigentliche Garantenstellung einnehmen, da das deliktische Verhalten in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20.03.2009 E. 2.1 mit Verweisen); (¿). Unter "Fürsorge" fällt die Befriedigung materieller und immaterieller Bedürfnisse wie Nahrung, Bekleidung, (¿) Zuneigung und Liebe.