Das durch Art. 219 StGB geschützte Rechtsgut ist die normale gesunde Entwicklung von Geist und Körper des Heranwachsenden (Urs Broder, Delikte gegen die Familie, insbesondere Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, in: ZStR 109 [1992] S. 293), die körperliche und seelische Entwicklung bzw. Integrität eines Unmündigen im Rahmen eines Fürsorge- oder Erziehungsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20.03.2009 E. 2.1). Als Täter kommt nur in Frage, wer entsprechende Pflichten zur Fürsorge bzw. des Schutzes, oder zur Erziehung, d.h. zur Förderung der Entwicklung in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht des Minderjährigen hat.