In Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts sprach das Obergericht B. frei. Aus den Erwägungen: 2.1. Nach Art. 219 StGB macht sich strafbar, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet (Abs. 1). Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Abs. 2).