Verhindert der Inhaber der elterlichen Sorge die Ausübung des Besuchsrechts des andern Elternteils, macht er sich nicht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig. ====================================================================== Der geschiedene Vater A. konnte über längere Zeit sein Besuchsrecht nicht ausüben, weil das Kind die Besuche ablehnte. Schliesslich reichte A. Strafanzeige gegen die Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge, B., wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach Art. 219 StGB ein. In der Folge zog A. die Strafsache ans Obergericht weiter. In Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts sprach das Obergericht B. frei.