{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-113_2010-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4657", "Checksum": "03295a6758e2ccf5eb61383c1c7276d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 113", "2010 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 22.04.2010 21 09 113 (2010 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 219 StGB. Verhindert der Inhaber der elterlichen Sorge die Ausübung des Besuchsrechts des andern Elternteils, macht er sich nicht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:25", "Checksum": "842a3ec9666429ac3ea09322a37436f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 22.04.2010 21 09 113 (2010 I Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 219 StGB. Verhindert der Inhaber der elterlichen Sorge die Ausübung des Besuchsrechts des andern Elternteils, macht er sich nicht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig. | Strafrecht\n\n Integration (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20.03.2009), Unterlassung von Schutzmassnahmen durch eine Schulrektorin in Kenntnis eines sexuellen Missbrauchs einer Schülerin durch andere Schüler trotz dringender und voraussehbarer Gefahr einer Wiederholung der Missbräuche (BGE 125 IV 64), ferner pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässige Züchtigung der eigenen Kinder durch den andern Elternteil (RS 2009 Nr. 545). In den genannten Fällen geht es stets um eine schwerwiegende, krasse Verletzung materieller oder immaterieller Bedürfnisse eines Minderjährigen. Die Verweigerung der Besuchsrechtsausübung durch den obhutsberechtigten Elternteil wird weder von der Lehre (vgl. auch Schwenzer, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 275 ZGB N 15) noch von der Rechtsprechung als Beispiel einer Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB angeführt (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_117/ 2008 vom 05.03.2008 E. 1). Wie das Amtsgericht zutreffend festgehalten hat, kann eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit nur bei klar definierten Verhaltenspflichten in Frage kommen. Die Verletzung einer Verhaltenspflicht kann und darf nur dann strafrechtlich geahndet werden, wenn klar festgelegt ist, worin die Verhaltenspflicht überhaupt besteht und welche Folgen ihre Verletzung haben kann. Letzteres ist bezüglich der Ausübung des elterlichen Besuchsrechts nicht der Fall. Zwar hat gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB der obhutsberechtigte Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil beeinträchtigt, und er darf das Kind nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen, sondern muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische Widerstände gegen den andern Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwenzer, a.a.O., Art. 274 ZGB N 2 f.). Eine Verletzung dieser zivilrechtlich verankerten, sehr allgemein umschriebenen und völlig unbestimmten Verhaltenspflicht kann nicht mit einer Verletzung der qualifizierten, strafrechtlich relevanten \"Erziehungspflicht\" im Sinne von Art. 219 StGB gleichgesetzt werden (\"nulla poena sine lege certa\"), umso weniger als Art. 219 StGB auf schwerwiegende, krasse Fälle beschränkt werden muss (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 219 StGB N 3 und 7; Günter Stratenwerth, a.a.O., Bes.Teil II, 5. Aufl. 2000, § 26 N 42 f.; Eckert, a.a.O., Art. 219 StGB N 9 f. und 12). Vielmehr ist vorgesehen, dass Zuwiderhandlungen gegen eine behördliche oder gerichtliche Besuchsrechtsregelung (nach Androhung) wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB geahndet werden können (BGE 127 IV 119). (Es folgen Hinweise auf die Revision von Art. 220 StGB) II. Kammer, 22. April 2010 (21 09 113) |"}