die Gefährdung beispielsweise einer einzigen, individuell bestimmten Person genügt nicht. In subjektiver Hinsicht kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ein Handeln in verbrecherischer Absicht bedeutet, dass der Wille des Täters die Verwirklichung eines über die konkrete Gefährdung hinausgehenden weiteren Verbrechens- oder Vergehenstatbestandes (z.B. Tötung, Sachbeschädigung) in sich schliessen muss. Wie jede Absicht muss auch die verbrecherische im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen. II. Kammer, 4. Februar 2010 (21 09 111) |