224 StGB N 6). Es erachtet das Herbeiführen einer Gemeingefahr als sinnvolles Erfordernis, um die beiden weit gefassten Sprengstoff-Tatbestände angesichts der hohen Strafandrohung vom Gefährdungserfolg her sachgemäss einzugrenzen. Erforderlich ist also Gemeingefahr als ein Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern (Menschen und/oder Sachgütern) in einem nicht zum Voraus bestimmten Umfang wahrscheinlich macht. Vorausgesetzt ist, wie bereits erwähnt, eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter der Allgemeinheit beziehen muss. D.h. die Gefährdung beispielsweise einer einzigen, individuell bestimmten Person genügt nicht.