Demgegenüber verlangt die herrschende Lehre angesichts des hohen Strafrahmens gemäss der Repräsentationstheorie die Gemeingefährlichkeit, zumal als Tathandlung beliebige Verhaltensweisen in Frage kommen. Die Gefährdung einer Person oder fremder Sachen genügt wohl, darf aber nicht zum Vorneherein selber bestimmt, sondern muss vom Zufall ausgewählt sein. Es wird gefordert, dass der gefährdete Einzelne die Allgemeinheit zu repräsentieren habe, damit das Element der Gemeingefahr vorliegt. Die konkrete Gefährdung eines einzelnen Menschen oder einer einzelnen fremden Sache genügt also nicht (Roelli/Fleischanderl, Basler Komm., 2. Aufl., vor Art. 221 StGB N 4-9, Art.