BGE 120 Ia 369). So ist denn auch im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) festgehalten, dass der Jugendliche oder die gesetzlichen Vertreter jederzeit das Recht haben, einen Verteidiger zu bestellen (Art. 40 Abs. 1 JStG). Dass der jugendliche Rekurrent in Bezug auf die Frage seiner Unterbringung urteilsfähig ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Seine Prozessfähigkeit ist damit zu bejahen, weshalb die eingereichte Vollmacht der Verteidigerin ausreichend ist. II. Kammer, 29. Oktober 2009 (21 09 108) |