Dazu gehören auch die prozessualen Rechte eines Beschuldigten. Prozessfähig im Strafverfahren ist daher auch der urteilsfähige Unmündige (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 40 N 28). Dieser kann selbstständig oder durch einen selbst gewählten Vertreter handeln, um seine Rechte im Verfahren zu wahren (vgl. Michel Cottier, Subjekt oder Objekt? Die Partizipation von Kindern in Jugendstraf- und zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren, Bern 2006, S. 83; BGE 120 Ia 369).