Aus den Erwägungen: Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Vernehmlassung den Umstand, dass die Vollmacht der Verteidigerin nur durch den betroffenen Jugendlichen unterzeichnet ist. Für eine rechtsgültige Mandatierung sei die Zustimmung der Vormundin notwendig. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Solange eine unmündige Person urteilsfähig ist, vermag sie selbstständig (d.h. auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) Rechte wahrzunehmen, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Dazu gehören auch die prozessualen Rechte eines Beschuldigten.