Bejahung der Prozessfähigkeit eines jugendlichen Angeschuldigten in Bezug auf die Frage seiner Unterbringung. ====================================================================== Im Rekursverfahren vor Obergericht focht der bald 17-jährige Rekurrent seine vorsorgliche Unterbringung gemäss § 205 StPO an, wobei er die Vollmacht seiner Verteidigerin selbst unterzeichnet hatte. Das Obergericht bejahte im Rekursverfahren seine Prozessfähigkeit. Aus den Erwägungen: Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Vernehmlassung den Umstand, dass die Vollmacht der Verteidigerin nur durch den betroffenen Jugendlichen unterzeichnet ist.