Soweit sich - wie hier - das Rechtsmittel einzig gegen die Art des Vollzugs der Schutzmassnahme richtet, ist der verwaltungsrechtliche Instanzenweg einzuschlagen. Im hier zu beurteilenden Fall ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zuständige Beschwerdeinstanz (§ 142 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem ist die Sache zur Behandlung weiterzuleiten. Das Obergericht tritt mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein. II. Kammer, 29. Oktober 2009 (21 09 108) |