15 JStG N 6). Dass die Jugendanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden gleichzeitig anordnende und vollziehende Behörde ist (vgl. § 5 Verordnung über den Justizvollzug, SRL Nr. 327), ändert nichts daran, dass auf der Ebene der Rechtsmittelinstanz in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit zu differenzieren ist. Das Obergericht ist als Rekursinstanz vorgesehen, wenn die vorsorgliche Anordnung der Schutzmassnahme angefochten ist (§ 205 Abs. 3 StPO). Soweit sich - wie hier - das Rechtsmittel einzig gegen die Art des Vollzugs der Schutzmassnahme richtet, ist der verwaltungsrechtliche Instanzenweg einzuschlagen.