Wie aus der Begründung im Rekurs hervorgeht, wehrt sich der Rekurrent nicht gegen die vorsorgliche Unterbringung als solche, sondern gegen deren Ausgestaltung, d.h. gegen die Wahl des Jugendheims P. als Ort der Unterbringung. Der Rekurrent beschreibt sich als "höchst motiviert, im Rahmen einer allenfalls auch geschlossenen jugend-psychiatrischen Klinik seine Persönlichkeit und Verhaltensweise zu ergründen". Die Wahl der geeigneten Einrichtung stellt nun aber klarerweise eine Vollzugsangelegenheit dar (vgl. Gürber/Hug/Schläfli, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 15 JStG N 6).