Die Unterbringung als einschneidende Schutzmassnahme wird dann angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Sie erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). (¿) 5.2.3. Wie aus der Begründung im Rekurs hervorgeht, wehrt sich der Rekurrent nicht gegen die vorsorgliche Unterbringung als solche, sondern gegen deren Ausgestaltung, d.h. gegen die Wahl des Jugendheims P. als Ort der Unterbringung.