5.2. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an. Die einzelnen Schutzmassnahmen sind in Art. 12 bis 15 JStG geregelt. Sie können während der Strafuntersuchung von der zuständigen Behörde auch vorsorglich angeordnet werden (Art. 5 JStG). Die Unterbringung als einschneidende Schutzmassnahme wird dann angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann.