Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern ordnete für den Rekurrenten die Unterbringung im Jugendheim P. als vorsorgliche Schutzmassnahme gemäss § 205 StPO an. Gegen diese Verfügung liess der betroffene Jugendliche Rekurs beim Obergericht einlegen, wobei er sich gegen die Wahl des Jugendheims P. als Ort der Unterbringung zur Wehr setzte. Das Obergericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein. Aus den Erwägungen: 5.2. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde gemäss Art.