§ 205 Abs. 3 StPO. Gegen die vorsorgliche Anordnung einer Schutzmassnahme gemäss Jugendstrafgesetz kann Rekurs beim Obergericht eingelegt werden. Richtet sich das Rechtsmittel aber einzig gegen die Art des Vollzugs der Massnahme, so ist der verwaltungsrechtliche Instanzenweg einzuschlagen. ====================================================================== Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern ordnete für den Rekurrenten die Unterbringung im Jugendheim P. als vorsorgliche Schutzmassnahme gemäss § 205 StPO an.