Diese Interpretation widerspricht einerseits dem klaren Wortlaut des Art. 220 StGB, wonach sich strafbar macht, wer dem Inhaber der "elterlichen Gewalt" das Kind entzieht, und andererseits schützt Art. 220 StGB nicht die elterliche Sorge als solche, sondern das Recht, über den Aufenthalt des Unmündigen zu bestimmen. Das Besuchsrecht ist nicht Ausfluss dieses Rechts (Eckert, a.a.O., N 14 zu Art. 220 StGB; Donatsch/Wohlers, a.a.O., § 5 S. 24 f.; BGE 98 IV 35 E. 2). II. Kammer, 24. November 2008 (21 08 96) |