220 StGB freizusprechen. Das vom Amtsgericht angeführte Argument, dass es ungerechtfertigt sei, den nicht ausschliesslichen Inhaber der elterlichen Sorge während des Scheidungsverfahrens strafrechtlich anders zu behandeln, als den gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil uneingeschränkt sorgeberechtigten Elternteil, kann nicht als Begründung dafür angeführt werden, dass auch die allein sorgeberechtigte Mutter Täterin sein könne, wenn sie dem nicht sorgeberechtigten Vater die Ausübung des Besuchsrechts vereitle. Diese Interpretation widerspricht einerseits dem klaren Wortlaut des Art.