Der Inhaber der (alleinigen) elterlichen Sorge kann sich somit nicht des Entziehens von Unmündigen schuldig machen (BGE 125 IV 14; BGE 104 IV 90; BGE 98 IV 35 E. 2). Mit Urteil des Gerichtspräsidenten vom 16. Dezember 2005 wurde die Ehe zwischen der Angeklagten und dem Privatkläger geschieden. Die (alleinige) elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter wurde der Angeklagten zugeteilt. Die Angeklagte übt somit seither uneingeschränkt das elterliche Sorgerecht aus. Sie konnte demzufolge den Tatbestand des Art. 220 StGB nicht erfüllen und ist daher vom Vorwurf des Entziehens von Unmündigen nach Art. 220 StGB freizusprechen.